Die Müllbehälter sind zeitgerecht, spätestens bis 7.00 Uhr früh des Abfuhrtages, an der nächstgelegenen öffentlichen Verkehrsfläche zur Liegenschaft bereitzustellen.
Die Müllbehälter sind anschließend wieder zu entfernen.
Der öffentlichen Müllabfuhr dürfen nur der Restmüll und die biogenen Abfälle nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Verordnung zugeführt werden.
Insbesondere ist es verboten, Gegenstände, Stoffe und Materialien, die nicht Haushaltsmüll sind sowie jene Stoffe, für die getrennte Sammlung vorgeschrieben ist, in die Müllbehälter zu geben.